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Regelleistung durch Letztverbraucher geregelt

Die Bundesnetzagentur hat sich bei ihrer Festlegung an einem Branchenleitfaden orientiert.
Die Bundesnetzagentur hat in einer Festlegung die Teilnahme von Letztverbrauchern am Markt für Sekundärregelleistung und Minutenreserve geregelt, die über Aggregatoren, ihre Anlagen am Regelleistungsmarkt anbieten. Die Festlegung gilt für Stromkunden mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger registrierender Lastgangmessung.

Die Bundesnetzagentur macht konkrete inhaltliche Vorgaben zur Kommunikation zwischen den Beteiligten, welche Angaben der Verbraucher beispielsweise gegenüber seinem Lieferanten machen muss und welche Fristen dabei einzuhalten sind. Außerdem sind Regelungen enthalten, wie der betreffende Bilanzkreis im Fall eines Regelenergieabrufs auszugleichen ist.

Die Festlegung bezieht sich auf Stromlieferverträge und deren Vertragspartner. Die Beschlusskammer 6, welche die Festlegung getroffen hat, hält es nach eigener Aussage für zweckmäßig, auch Vorgaben zum Inhalt von Stromlieferverträgen zu machen. Denn nach § 26a Abs. 1 Stromnetz-Zugangsverordnung „müssen Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und Betreiber von Übertragungsnetzen sicherstellen, dass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger registrierender Lastgangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis gegen angemessenes Entgelt ermöglicht wird“, heißt es in der Begründung der Behörde. Die Festlegung von Standardvertragsinhalten sei verhältnismäßig.

Im Gegensatz zum natürlichen Monopol des Netzbetriebs seien regulatorische Vorgaben grundsätzlich jedoch nicht notwendig, ebenso wenig Festlegungen für weitere Rechtsverhältnisse. Denn beispielsweise zwischen dem Aggregator und dem Lieferanten oder dessen Bilanzkreisverantwortlichen bestünden regelmäßig keine vertraglichen Beziehungen. Und auch im Rechtsverhältnis zwischen dem Aggregator und dem Übertragungsnetzbetreiber gebe es keine Besonderheiten gegenüber anderen Regelleistungsanbietern, die durch eine Festlegung geregelt werden müssten.

Bei ihrer Festlegung bezieht sich die Beschlusskammer auf einen Branchenleitfaden, der unter Federführung des Bundesverbands Neue Energiewirtschaft (BNE) erarbeitet wurde und von zahlreichen weiteren Verbänden getragen wird. Er geht vom sogenannten „corrected model“ aus. Demnach wird bei positiver Regelleistung der Verbrauch der Kundenanlage gesenkt, während die im Lieferbilanzkreis vorgesehene Energiemenge gleich bleibt. Im Fall negativer Regelleistung wird der Verbrauch erhöht. Eine Veränderung im Lieferbilanzkreis findet dagegen auch hier nicht statt. Allerdings ist eine nachträgliche Fahrplananpassung zwischen dem Bilanzkreis des Lieferanten und dem Bilanzkreis des Regelenergieerbringers – in der Regel der Aggregator – als Ausgleich vorgesehen.

Zustimmung zur Festlegung erhielt die Bundesnetzagentur vom Verband der Energiehändler Efet. „Wir freuen uns sehr, dass die Regulierungsbehörde mit ihrer Festlegung die Aggregatorenrolle erstmals auf solide rechtliche Füße stellt und die Verantwortlichkeiten im Dreiecksverhältnis Lieferant, Letztverbraucher und Aggregator eindeutig regelt. Auf diese Rechtssicherheit hat die Branche dringend gewartet“, so Barbara Lempp, Geschäftsführerin von Efet Deutschland.

Der Verband habe sich von Beginn der Diskussion an dafür eingesetzt, einen praktikablen, standardisierten und massentauglichen Prozess zur Vermarktung von Regelleistung durch einen Aggregator aufzusetzen. Den Branchenleitfaden habe Efet aufgrund zahlreicher offener Punkte zwar nicht mitgetragen. Dass mit der Festlegung der Regulierungsbehörde keine marktverzerrenden Eingriffe in die Vertragsfreiheit verbunden seien, findet der Verband nach Aussage seines Vorstandsvorsitzenden Stefan Göbel, Geschäftsführer der Statkraft Markets GmbH, „sehr gut gelungen“. Die Bundesnetzagentur habe diesen Grundsatz anerkannt, ebenso wie die Prämisse, dass regulierte Preise und Preisformeln in dieser Sache nichts zu suchen hätten.

Fritz Wilhelm

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