Das Fazit vorweg: Für den Strommarkt empfehlen sie, „die Voraussetzungen für die Verwendung auslastungsabhängiger Netznutzungsentgelte (…) zu schaffen. Solch differenzierte Entgelte signalisieren den Marktteilnehmern, sich in Produktion und Verbrauch an die Kosten der Netzengpässe anzupassen. Langfristig geben sie Anreize für eine effiziente regionale Ansiedlung von Kraftwerken.“ Der Beirat weist darauf hin, dass die Allokation von Netzkapazitäten bisher nicht über auslastungsabhängige Einspeise- und Ausspeiseentgelte stattfindet. Die Entgelterhebung für Einspeisung sei sogar nach §15 (1) Stromnetzentgeltverordnung explizit ausgeschlossen. Dagegen könnten regional differenzierte Übertragungsnetztarife die variierende Lastfluss-Situation sowie Netzrestriktionen berücksichtigen und letztlich die Notwendigkeit von Resdispatches reduzieren.
Eine sogenannte „verallgemeinerte Merit Order“ stelle sicher, dass „diejenigen Kraftwerke zum Zuge kommen, die unter gegebenen Netzrestriktionen am günstigsten produzieren“. Das Konzept sieht vor, auch Stromübertragungskosten, differenziert nach der jeweiligen Auslastungssituation, bei der Ermittlung der Merit Order zu berücksichtigen. Daher sprechen sich die Wissenschaftler für eine Aufhebung von § 15 (1) StromNEV aus. Sie sind überzeugt, dass die Verwendung auslastungsabhängiger Netznutzungsentgelte die richtigen Signale über den Ausbaubedarf der Infrastruktur sendet. Mit deren effizienterer Nutzung sei jedoch auch zu erwarten, dass sich der Ausbaubedarf letztlich reduzieren werde.
Das Gutachten „Engpassbasierte Nutzerfinanzierung und Infrastrukturinvestitionen in Netzsektoren“ mit einer näheren Erläuterung des Konzepts der Verallgemeinerten Merit Order steht auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums zum Download zur Verfügung.