Die Regeln für die Ausschreibungen sind im EEG festgelegt. Allerdings werde bei Windkraftanlagen an Land der Zuschlagswert unabhängig vom Standort der Anlage zur Berechnung der Förderung verwendet, so die Bundesnetzagentur. Die Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften entfallen diesmal bei beiden Ausschreibungen. Außerdem können bei PV-Freiflächenanlagen Gebote von bis zu 20 MW (statt der 10-MW-Grenze des EEG) abgegeben werden, wenn sie in einem Landkreis gebaut werden sollen, der vom Strukturwandel beim Ausstieg aus der Braunkohleverstromung betroffen ist.
Die Besonderheit bei den Ausschreibungen sind die „Verteilernetzausbaugebiete“ und die „Verteilernetzkomponente“. Durch sie sollen die Kosten der Netz- und Systemintegration berücksichtigt werden, die in den Verteilnetzen durch den Zubau neuer Windenergie- und Solaranlagen entstehen. „Verteilernetzausbaugebiete“ sind Landkreise, in denen im Verhältnis zur Last bereits viele Erneuerbare-Energien-Anlagen stehen. Da dort davon auszugehen ist, dass höhere Kosten für die Netz- und Systemintegration weiterer Anlagen entstehen, gilt dort eine „Verteilernetzkomponente“. Sie schiebt Gebote für einen Landkreis bei der Reihung in Zuschlagsverfahren nach hinten, so dass die Wahrscheinlichkeit eines Zuschlags sinkt.