Home » IT-Software » Netzbetreiber müssen Informationsfrist einhalten

Netzbetreiber müssen Informationsfrist einhalten

Beim Austausch von Zähleinrichtungen dürfen Netzbetreiber nach Mitteilung der Verbraucherzentrale NRW Kunden und Verbraucher nicht vor vollendete Tatsachen stellen.
Als eine „nicht unerhebliche Überrumpelung“ wertet das Landgericht Dortmund das Vorgehen des Verteilnetzbetreibers, wenn dieser seine Kunden im Vorfeld eines geplanten Zählerwechsels nicht fristgerecht informiert. Das teilte die Verbraucherzentrale NRW mit, die juristisch gegen den Verteilnetzbetreiber Westnetz vorgegangen ist.

Der Urteilsspruch des Landgerichts Dortmund (AZ 25 O 282/18) ist noch nicht rechtskräftig, weil Westnetz Berufung eingelegt habe, teilten die Verbraucherschützer mit. Im konkreten Fall hatte Westnetz die gesetzliche Informationsfrist von mindestens drei Monaten nicht eingehalten und ihre Kunden in Essen nur rund zwei Wochen vor dem geplanten Zählerwechsel erstmals informiert. Laut dem Messstellenbetriebsgesetz, das bis 2032 den flächendeckenden Einbau sogenannter moderner Messeinrichtungen vorsieht, ist eine Frist von mindestens drei Monaten zwischen der ersten Mitteilung über den bevorstehenden Zählertausch und dem tatsächlichen Einbautermin vorgeschrieben.

„Kerngedanke der Drei-Monatsfrist ist, den Wettbewerb um die Messstelle zu stärken. Kunden soll es möglich sein, vor dem Einbau eines neuen Zählers ein anderes Unternehmen als den Netzbetreiber mit dem Messstellenbetrieb zu beauftragen“, erklärt Bettina Cebulla, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Schließlich sei der Betrieb der modernen Messeinrichtungen liberalisiert, auch wenn die Zahl der alternativen Messstellenbetreiber für Privathaushalte noch verschwindend gering sei. Die Verbraucherzentrale argumentiert, dass Netzbetreiber mit den kurzfristig angesetzten Terminen für den Zähleraustausch ihre Marktanteile sichern wollen.

Dieser Argumentation folgte das Dortmunder Landgericht. Zwar habe Westnetz in ihrem Schreiben auf die Drei-Monatsfrist hingewiesen, allerdings sah es das Gericht als wahrscheinlich an, dass die meisten Kunden angesichts des kurzen Vorlaufs den Austausch am angekündigten Tag hinnehmen würden, ohne sich über Alternativen zu informieren.

Das von der Verbraucherzentrale beanstandete Vorgehen von Westnetz wird vor allem im Hinblick auf die gesetzlich geregelte Verbreitung sogenannter Smart Meter relevant. „Bei den Smart Metern wird Kunden ihr Wahlrecht durch einen unzureichend begründeten Zwangs-Rollout genommen. Wenn dann solche ärgerlichen Verstöße beim Zählertausch dazukommen, schafft das nicht gerade Vertrauen in die wichtige Digitalisierung der Energiewelt“, bringt es Juristin Cebulla auf den Punkt. Mittelfristig geht die Verbraucherzentrale davon aus, dass auch an den digitalen Messstellen echter Wettbewerb herrschen wird. Aktionen wie diese von Westnetz würden Verbraucher künftig mit erhöhter Wechselbereitschaft zu anderen Anbietern sanktionieren, so die Erwartung der Verbraucherschützer.

Kai Eckert

About emvg